Satzung
Die Satzung der Kulturstiftung Hütte Oberwesel
Neufassung vom 4. Januar 2021, genehmigt durch die ADD am 14.01.2021.
§ 1 Name, Rechtform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Kulturstiftung Hütte Oberwesel“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Oberwesel.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege in Oberwesel. Dabei soll vor allem das kulturelle Erbe der Stadt Oberwesel und des Mittelrheins sowie das kulturelle Leben in der Region gepflegt und gefördert werden. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks erfolgt vorwiegend im „Kulturhaus Oberwesel“ in enger Zusammenarbeit mit den Vereinen der Stadt, den Schulen, sonstigen Institutionen und Kulturschaffenden.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
1. Die Bereitstellung und den Betrieb des „Kulturhauses Oberwesel“ und des „Stadtmuseums Oberwesel – 2000 Jahre Geschichte im Welterbetal“,
2. Die Durchführung und Unterstützung von Aufführungen, Ausstellungen, Lesungen, Vorträgen, Konzerten, Kleinkunst und ähnlichen kulturellen Veranstaltungen,
3. Die Erhaltung der denkmalgeschützten Ruine des Minoritenklosters einschließlich dem Erwerb von Teilen davon zur kulturellen Nutzung und Erschließung für die Öffentlichkeit.
(3) Zweck der Stiftung ist auch die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Feuerschutzes, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in der Stadt Oberwesel durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Der Zweck der Stiftung nach Absatz 3 wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung dienen zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Feuerschutzes, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(5) Die Stiftung kann für kulturelle Leistungen Preise vergeben.
(6) Die Stiftung kann, soweit deren Zwecke mit denen unter § 2 Absatz 1 vereinbar sind, die Treuhänderschaft für eine unselbständige Stiftung übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (besondere Förderungswürdigkeit) der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. dem anfänglichen Grundstockvermögen in Höhe von 715.000,00 €,
2. Zustiftungen zum Grundstockvermögen,
3. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszwecks, sowie
4. den Erträgnissen aus dem Stiftungsvermögen.
(2) Aus Mitteln des Grundstockvermögens wurde das für das Kulturhaus Oberwesel benötigte Grundstück Nr.: 385/1, Flur 4, Gemarkung Oberwesel, Rathausstraße 23, 55430 Oberwesel, erworben, renoviert, ausgebaut und eingerichtet; es ist Bestandteil des Stiftungsvermögens.
(3) Zweckgebundene Zustiftungen bzw. treuhänderisch verwaltete unselbständige Stiftungen müssen in einem eigenen Fonds getrennt vom allgemeinen Stiftungsvermögen verwaltet und in der Jahresrechnung ausgewiesen werden.
(4) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung zu verwalten und ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet werden. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung jederzeit möglich. Umschichtungsgewinne können für den Stiftungszweck verwendet werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind,
3. Einnahmen aus dem Betrieb,
4. öffentlichen Zuschüssen,
5. Mieteinnahmen bei kulturellen Veranstaltungen,
6. sonstigen Einnahmen.
(2) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Hiervon ausgenommen ist der Vorstandsvorsitzende, der für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält, über die der Stiftungsrat entscheidet. Im Übrigen haben die Mitglieder der Stiftungsorgane Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht gleichzeitig dem anderen Organ der Stiftung angehören.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. einem der Stifter,
2. bis zu sechs von dem oder den Stiftern für die Dauer von vier Jahren berufenen Personen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Berufung bzw. Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein berufenes Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellen die Stifter im Benehmen mit dem Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(3) Soweit sich nicht einer der Stifter den Vorsitz selbst vorbehält, wählt der Vorstand aus der Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht einberufen wurde und mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende - oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter – anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit der Stifter einer Entscheidung des Vorstandes nicht zustimmt, bedarf der entsprechende Beschluss zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. In eigenen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Vorstands von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(5) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(6) Über die Sitzungen wird ein Sitzungsprotokoll erstellt.
(7) Nach dem Tod des letztversterbenden der beiden Stifter geht das Berufungsrecht nach Absatz 1 Nr. 1 und das Berufungsrecht nach Absatz 1 Nr. 2 auf die Tochter Christiane Hütte über. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Aufgabe des Amtes nach Absatz 1Nr. 1. Soweit das Recht zur Berufung von Mitgliedern des Vorstands nach Satz 1 nicht wahrgenommen wird, geht dieses Recht auf den Stiftungsrat über.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere:
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
2. die Vorlage der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht,
3. die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts.
(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus:
1. dem jeweiligen Stadtbürgermeister der Stadt Oberwesel,
2. bis zu sieben von den Stiftern berufenen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft der Stifter im Stiftungsrat endet durch Aufgabe des Amtes oder durch Tod.
§ 7 Absatz 7 gilt entsprechend. Soweit das Recht zu Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 2 nicht wahrgenommen wird, geht dieses Recht auf das geborene Mitglied des Stiftungsrates über. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Berufung bzw. zur Wahl der neuen Stiftungsratsmitglieder im Amt. Eine Wiederberufung ist möglich.
(2) Soweit sich nicht einer der Stifter den Vorsitz selbst vorbehält, wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist durch den Stifter für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
(4) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.
(5) Der Stiftungsrat ist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. Ferner ist er auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Stiftungsrates einzuberufen.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende – oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter – anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
1. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3 Mehrheit des Stiftungsrates, sowie
5. die Beratung und Unterstützung des Vorstands bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(3) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung bedarf unbeschadet von Absatz 2 Nr. 4 zu Lebzeiten stets der Zustimmung der Stifter. Nach dem Tode des letztversterbenden der beiden Stifter geht das Recht nach Satz 1 auf die Tochter Christiane Hütte über. Änderungen, die den Zweck der Stiftung zum Gegenstand haben, sind nur zulässig, soweit eine Anpassung wegen geänderter Verhältnisse notwendig erscheint und die Änderung dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Stifter entspricht und darüber hinaus die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 12 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur sowie zur Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.